Beschlüsse der Miteigentümer
- GEBÄUDEVERWALTUNG
- Grundbegriffe
- ANHANG
- Register
- Aufzugseinbau
- Fassadengestaltung
- Nachträgliche Arbeiten
- Gebäudeinstandhaltung
- Gebäudeverwaltung
- Rücklage
- Eigentümervertrag
- Hausordnung
- Pflicht zur Versicherung
- Wirtschaftliche Tätigkeit
- Kurzfristige Vermietung
- Miteigentümerversammlungen
- Beschlüsse der Miteigentümer
- Pflichten der Miteigentümer
- Vertreter der Miteigentümer
- Strafen für Verwalter
- Strafen für Miteigentümer
Ein Beschluss über die Verwaltung des Gebäudes wird gefasst, wenn die einfache Mehrheit der Miteigentümer positiv über den Beschluss abstimmt.
Beschlüsse über die Verwaltung des Gebäudes sind Beschlüsse über:
die Wahl und Änderung des Vertreters der Miteigentümer, des stellvertretenden Vertreters sowie des Miteigentümerausschusses
die Wahl und Änderung des Gebäudeverwalters
das jährliche Instandhaltungsprogramm der gemeinsamen Teile des Gebäudes
das mehrjährige Instandhaltungsprogramm des Gebäudes
den Jahresbericht über die Verwaltung des Gebäudes
den Versicherer der gemeinsamen Teile des Gebäudes
die Höhe der Rücklage
die Gebäuderenovierung nach einer Naturkatastrophe oder einem schweren Unglück
die energetische Sanierung des Gebäudes, die auch eine umfassende Renovierung des Gebäudes umfassen kann
den Einbau von Kanalinfrastruktur und Ladestationen für Elektrofahrzeuge
die Fassadengestaltung
den Einbau und die Installation von Aufzügen sowie die Nutzung gemeinsamer Räume und Grundstücke zu diesem Zweck
die Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Verringerung der Mobilitätseinschränkungen durch geeignete Geräte
die Verbesserung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen für das Gebäude
die Anwendung von grüner Infrastruktur am Gebäude und auf dem Grundstück
die Anwendung von maßnahmen zur nachhaltigen urbanen Mobilität am Gebäude und auf dem Grundstück
die Anwendung von Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs
die Nutzung der gemeinsamen Teile des Gebäudes
besondere Bestimmungen in der Hausordnung und Strafen für Verstöße
die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Gebäudeverwaltung
rechtliche Vertretung
die Vergütung für die Arbeit des Vertreters der Miteigentümer
die Vermietung oder Verpachtung der gemeinsamen Teile des Gebäudes für bis zu ein Jahr
andere Fragen im Zusammenhang mit der Gebäudeverwaltung.
Beschlussfassung durch Unterschriftensammlung
Wenn aufgrund der Größe des Gebäudes oder aus anderen gerechtfertigten Gründen keine Miteigentümerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit zur Beschlussfassung einberufen werden kann, wird der Vertreter der Miteigentümer oder ein anderer interessierter Miteigentümer die Zustimmung der Miteigentümer zur Entscheidung durch Unterschriftensammlung auf einem schriftlichen Beschluss oder per E-Mail einholen.