Beschlüsse der Miteigentümer

Ein Beschluss über die Verwaltung des Gebäudes wird gefasst, wenn die einfache Mehrheit der Miteigentümer positiv über den Beschluss abstimmt.

Beschlüsse über die Verwaltung des Gebäudes sind Beschlüsse über:

  1. die Wahl und Änderung des Vertreters der Miteigentümer, des stellvertretenden Vertreters sowie des Miteigentümerausschusses

  2. die Wahl und Änderung des Gebäudeverwalters

  3. das jährliche Instandhaltungsprogramm der gemeinsamen Teile des Gebäudes

  4. das mehrjährige Instandhaltungsprogramm des Gebäudes

  5. den Jahresbericht über die Verwaltung des Gebäudes

  6. den Versicherer der gemeinsamen Teile des Gebäudes

  7. die Höhe der Rücklage

  8. die Gebäuderenovierung nach einer Naturkatastrophe oder einem schweren Unglück

  9. die energetische Sanierung des Gebäudes, die auch eine umfassende Renovierung des Gebäudes umfassen kann

  10. den Einbau von Kanalinfrastruktur und Ladestationen für Elektrofahrzeuge

  11. die Fassadengestaltung

  12. den Einbau und die Installation von Aufzügen sowie die Nutzung gemeinsamer Räume und Grundstücke zu diesem Zweck

  13. die Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Verringerung der Mobilitätseinschränkungen durch geeignete Geräte

  14. die Verbesserung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen für das Gebäude

  15. die Anwendung von grüner Infrastruktur am Gebäude und auf dem Grundstück

  16. die Anwendung von maßnahmen zur nachhaltigen urbanen Mobilität am Gebäude und auf dem Grundstück

  17. die Anwendung von Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs

  18. die Nutzung der gemeinsamen Teile des Gebäudes

  19. besondere Bestimmungen in der Hausordnung und Strafen für Verstöße

  20. die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Gebäudeverwaltung

  21. rechtliche Vertretung

  22. die Vergütung für die Arbeit des Vertreters der Miteigentümer

  23. die Vermietung oder Verpachtung der gemeinsamen Teile des Gebäudes für bis zu ein Jahr

  24. andere Fragen im Zusammenhang mit der Gebäudeverwaltung.

Beschlussfassung durch Unterschriftensammlung

Wenn aufgrund der Größe des Gebäudes oder aus anderen gerechtfertigten Gründen keine Miteigentümerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit zur Beschlussfassung einberufen werden kann, wird der Vertreter der Miteigentümer oder ein anderer interessierter Miteigentümer die Zustimmung der Miteigentümer zur Entscheidung durch Unterschriftensammlung auf einem schriftlichen Beschluss oder per E-Mail einholen.