Pflichten der Miteigentümer
- GEBÄUDEVERWALTUNG
- Grundbegriffe
- ANHANG
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- Fassadengestaltung
- Nachträgliche Arbeiten
- Gebäudeinstandhaltung
- Gebäudeverwaltung
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- Eigentümervertrag
- Hausordnung
- Pflicht zur Versicherung
- Wirtschaftliche Tätigkeit
- Kurzfristige Vermietung
- Miteigentümerversammlungen
- Beschlüsse der Miteigentümer
- Pflichten der Miteigentümer
- Vertreter der Miteigentümer
- Strafen für Verwalter
- Strafen für Miteigentümer
Pflichten und Beschränkungen der Miteigentümer
Pflichten der Miteigentümer:
Gesetze, den Eigentümervertrag, die Hausordnung und die Beschlüsse der Miteigentümer einhalten.
Den eigenen Teil des Gebäudes in gutem Zustand halten und die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinsamen Teile ermöglichen.
Den Vertreter über Änderungen des Eigentums, der Anzahl der Bewohner, der Mieter, der Wohnadresse oder der Änderung der Nutzung der Wohnung innerhalb der festgelegten Fristen (15 Tage) informieren.
Den Zutritt zur Wohnung für Wartungsarbeiten, Notfallreparaturen und die Behebung von Schäden, die das Gebäude betreffen, gewähren.
Den Zugang zu den gemeinsamen Teilen den autorisierten Diensten ermöglichen und die zuständigen Behörden über Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken informieren.
Vor der kurzfristigen Vermietung der Wohnung oder der Vermietung an eine größere Anzahl von Personen den Vertreter der Miteigentümer informieren.
Beschränkungen der Miteigentümer:
Es ist verboten, Arbeiten durchzuführen, die die gemeinsamen und besonderen Teile des Gebäudes schädigen oder deren Wert verringern.
Bauarbeiten sind nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften erlaubt.
Haftung für Schäden:
Der Miteigentümer ist für Schäden verantwortlich, die durch die Verhinderung der Sammlung von Dokumentationen für Förderprogramme entstehen.
Durchführung von Versammlungen:
Miteigentümer, die die Versammlungen stören, können durch einen Beschluss der einfache Mehrheit vom Teilnahme ausgeschlossen werden.
Die Polizei kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Versammlungen gerufen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die öffentliche Ordnung gestört wird.