Grundbegriffe

Mehrfamilienhaus bezeichnet ein Gebäude mit mindestens vier Wohnungen.

Wohn- und Geschäftshaus ist ein Gebäude, das aus mindestensdrei Wohnungen und einem Gewerberaum besteht.

Gemeinschaft ist eine juristische Person mit dem Recht, gemeinsames Eigentum zu verwalten, und unterliegt den Vorschriften über die Arbeit von Vereinen.
Die Rechte, Pflichten und gegenseitigen Beziehungen der Eigentümergemeinschaft werden durch einen Eigentümervertrag geregelt.
Die Gemeinschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Register.

Der Name der Gemeinschaft umfasst das Wort "Gebäude" und die Adresse des Sitzes.

Wenn ein Gebäude aus mehreren funktionalen Einheiten besteht oder sich auf einem Katastergrundstück mehrere separate Gebäude befinden, kann jede von ihnen eine eigene Eigentümergemeinschaft gründen, auf die alle Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeverwaltung angewendet werden.

Für die Abtrennung bzw. die Gründung einer separaten Eigentümergemeinschaft ist eine einfache Mehrheit der funktionalen Einheit erforderlich, die sich abtrennen möchte.

Für Schäden gegenüber Dritten haften zusammen mit der Eigentümergemeinschaft alle Miteigentümer des Gebäudes und der Verwalter gesamtschuldnerisch.

Auflösung der Eigentümergemeinschaft

  • Die Gemeinschaft hört auf zu bestehen, wenn die Anzahl der Miteigentümer auf einen reduziert wird oder wenn sie mit einer anderen Gemeinschaft verschmilzt.

  • Der Verwalter ist verpflichtet, den Antrag auf Löschung aus dem Register innerhalb von 8 Tagen einzureichen.

Gemeinsame Teile und Einrichtungen des Gebäudes
(im Folgenden: gemeinsame Teile des Gebäudes), werden, sofern die Miteigentümer des Gebäudes dies nicht durch einen Eigentümervertrag anders regeln, als folgt angesehen:

  1. Tragende Konstruktion des Gebäudes

  2. Dacheindeckung

  3. Begehbare und nicht begehbare Gemeinschaftsterrassen

  4. Fassaden des Gebäudes, einschließlich Fenster und Türen

  5. Türen in Räumen, die gemeinsame Teile des Gebäudes sind

  6. Gebäudehülle

  7. Elemente zum Schutz vor äußeren Einflüssen an den gemeinsamen Teilen des Gebäudes

  8. Dach- und andere Blecharbeiten an den gemeinsamen Teilen des Gebäudes

  9. Schornsteine, Abgas- und Lüftungskanäle, Hydranten, Brandschutzsysteme und -installationen, einschließlich Feuerlöscher in den gemeinsamen Teilen des Gebäudes

  10. Gemeinsame Treppen und Flure mit zugehöriger Ausstattung

  11. Räume, die allen besonderen Teilen des Gebäudes dienen

  12. Bereiche, durch die Installationen verlaufen oder in denen sich Installationen befinden, die gemeinsame Teile und Einrichtungen des Gebäudes sind, sowie Räume zwischen den Fundamenten, zwischen der letzten Zwischendeckenkonstruktion und der Dachdeckung sowie andere Räume, die nicht für den Aufenthalt von Menschen oder das Abstellen von Gegenständen vorgesehen sind

  13. Feuerwehrzugänge, Leitern und Treppen

  14. Aufzüge in den gemeinsamen Teilen des Gebäudes mit Installationen und Geräten, die deren regelmäßige Nutzung ermöglichen

  15. Installationen zur Gas- und Stromversorgung bis zu den Zählern des jeweiligen Gebäudeteils

  16. Abwasserinstallationen, Hauptvertikale und -horizontale Leitungen sowie Basisinstallationen, einschließlich Revisionsschächten, und Hauptvertikale und -horizontale Leitungen zur Ableitung bis zur Trennung der Installation für den jeweiligen Gebäudeteil

  17. Wasserinstallationen vom Hauptwasserzähler oder Hauptventil für das Gebäude bis zur Trennung der Installation für den jeweiligen Gebäudeteil oder bis zum Wasserzähler im jeweiligen Gebäudeteil

  18. Sanitäreinrichtungen und Wasser- und Abwasserinstallationen in den gemeinsamen Teilen des Gebäudes

  19. Elektrische Installationen für Treppenhausbeleuchtung und andere Verbraucher in den gemeinsamen Teilen des Gebäudes, Hauptverteilertafel mit Schalttafel sowie elektrische Installationen für besondere Gebäudeteile bis zu den Zählern für den jeweiligen Gebäudeteil

  20. Not- und Panikbeleuchtung

  21. Gemeinsame Zentralheizungs- und Warmwasserbereitstellungsinstallationen bis zum Heizkörperventil oder Verbraucheranschluss im jeweiligen Gebäudeteil

  22. Heizkörper und andere Heizgeräte in den gemeinsamen Teilen des Gebäudes

  23. Gemeinsame Fernseh- oder Radioantenneninstallationen, einschließlich Kabel- und Satelliteninstallationen mit Verstärker und allen anderen gemeinsamen Geräten, die einen regelmäßigen Empfang bis zur Trennstelle im jeweiligen Gebäudeteil ermöglichen

  24. Installationen und Geräte für Klingeln, elektrische Schlösser und interne Gegensprechanlagen vom Eingang des Gebäudes bis zum jeweiligen Gebäudeteil bzw. bis zur Trennstelle für den jeweiligen Gebäudeteil

  25. Gemeinsame Systeme für Heizung, Kühlung, Lüftung, Klimatisierung, Warmwasserbereitung, z. B. Heizkessel, Wärmepumpen, Wärmeunterstationen sowie gemeinsame Automatisierungs- und Gebäudeverwaltungssysteme

  26. Gemeinsame Systeme für Sonnenkollektoren, Photovoltaikmodule und Wärmetauscher

  27. Gemeinsame Druckerhöhungsanlagen und Brunnen für Wasser, Abwasserpumpstationen und Wasserpumpstationen, Stromaggregate, Akkumulatorbatterien und andere Geräte für Beleuchtung und Aufzugsbetrieb

  28. Blitzschutzanlagen

  29. Kanäle und Geräte für den Mülltransport

  30. Gegensprechanlagen, Geräte und Ausstattung für Videoüberwachung und Einbruchschutz in den gemeinsamen Teilen des Gebäudes

  31. Sickergruben, Sammelgruben und andere individuelle Anlagen zur Abwasserbehandlung, Umzäunung des Grundstücks, Wege, Stützmauern, Müllräume und andere Bauwerke auf dem Grundstück, die dem Gebäude dienen, mit Ausnahme der besonderen Gebäudeteile sowie gestaltete und ungestaltete Bereiche des Grundstücks, das zum Gebäude gehört

  32. Andere gemeinsame Geräte und Bauwerke oder Teile des Gebäudes.