Strafen für Miteigentümer

Verstöße der Miteigentümer:

Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 bis 10.000,00 Euro wird gegen den Miteigentümer als juristische Person verhängt, bzw. 1.000,00 bis 5.500,00 Euro, wenn der Miteigentümer eine natürliche Person ist, wenn:

  1. sofort, bzw. innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums, dem Verwalter des Gebäudes oder der von diesem bestimmten Person den Zutritt zu seinem besonderen Teil des Gebäudes nicht gewährt, wenn dies zur Instandhaltung der gemeinsamen Teile des Gebäudes oder zur Beseitigung eines Fehlers erforderlich ist, der Schäden an den gemeinsamen oder besonderen Teilen des Gebäudes eines anderen Miteigentümers verursachen könnte (Artikel 41, Absatz 1, Punkt 8)

  2. sofort, bzw. innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums, keine Arbeiten im eigenen besonderen Teil des Gebäudes ermöglicht, die sich auf Notfallreparaturen oder auf Instandhaltung, Renovierung und Verbesserung der Gebäudeigenschaften beziehen, für die eine Projektdokumentation erstellt und ein gültiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft getroffen wurde (Artikel 41, Absatz 1, Punkt 9).

  3. An bestehenden Gebäuden Arbeiten zum Überdachen und Schließen von Balkonen, Loggien und Terrassen durchführt (Artikel 20, Absatz 2).

  4. An den Straßenfassaden von bestehenden Gebäuden Kühlungs-, Heizungs- und erneuerbare Energiesysteme sowie Antennenanlagen installiert (Artikel 20, Absatz 4).

  5. Ersatzteile an bestehenden Gebäuden installiert, die in geometrischen Proportionen und Farbe nicht mit den Originalelementen übereinstimmen (Artikel 20, Absatz 6).

VERSICHERUNG DES GEBÄUDE:
Eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 bis 2.000,00 Euro wird gegen die Eigentümergemeinschaft verhängt, die das Gebäude nicht versichert.

WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT:
Eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 bis 10.000,00 Euro wird gegen die Miteigentümer als juristische Personen verhängt, die Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene Zustimmung ausüben, bzw. 1.000,00 bis 5.500,00 Euro, wenn die Miteigentümer natürliche Personen sind.

TURISTISCHE VERMIETUNG / KURZZEITMIETE:
Eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 bis 10.000,00 Euro wird gegen die Miteigentümer als juristische Personen verhängt, die Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene Zustimmung ausüben, bzw. 1.000,00 bis 5.500,00 Euro, wenn die Miteigentümer natürliche Personen sind.

UNTERBRINGUNG VON MEHR ALS 4 ERWACHSENEN PERSONEN (außer Familie):
Eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 bis 10.000,00 Euro wird gegen die Miteigentümer als juristische Personen verhängt, die einen besonderen Teil des Gebäudes ohne die vorgeschriebene Zustimmung vermieten, bzw. 1.000,00 bis 5.500,00 Euro, wenn die Miteigentümer natürliche Personen sind.

💡 WICHTIG: Die aus diesem Artikel erhobenen Geldstrafen sind Einnahmen der lokalen Selbstverwaltungseinheit, in deren Gebiet sich das Gebäude befindet.