Miteigentümerversammlungen
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- Pflichten der Miteigentümer
- Vertreter der Miteigentümer
- Strafen für Verwalter
- Strafen für Miteigentümer
Organisation und Durchführung von Miteigentümerversammlungen:
Die Miteigentümerversammlung dient der Beschlussfassung über die Verwaltung des Gebäudes, die Umsetzung des Eigentümervertrags und die Einhaltung der Vorschriften.
Die Versammlung kann einberufen werden von:
dem Vertreter der Mieter,
Miteigentümern mit mehr als 1/3 der Eigentumsanteile für Gebäude mit bis zu 20 selbstständigen Einheiten,
Miteigentümern mit mehr als 1/5 der Eigentumsanteile für Gebäude mit 20 bis 50 selbstständigen Einheiten,
Miteigentümern mit mehr als 1/10 der Eigentumsanteile für Gebäude mit mehr als 50 selbstständigen Einheiten,
dem Gebäudeverwalter.
Einladung zur Versammlung:
Die Einladung muss mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich zugestellt werden, an die Adresse des Wohnsitzes, per E-Mail (nach Vereinbarung der Miteigentümer) oder durch Veröffentlichung am Aushang des Gebäudes.
Die Einladung enthält Informationen über den Organisator, den Ort, die Zeit, die Art der Versammlung und die Tagesordnung.
Durchführung der Versammlung:
Zu Beginn wird mit Mehrheit der Stimmen ein Protokollführer gewählt.
Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Organisator, dem Protokollführer, den anwesenden Miteigentümern und dem Verwalter (falls anwesend) unterschrieben wird.
Das Protokoll enthält Angaben zum Gebäude, den Teilnehmern, der Tagesordnung, den Vorschlägen, den getroffenen Entscheidungen und der Art der Abstimmung.
Verbindliche Beschlüsse:
Beschlüsse sind für alle Miteigentümer verbindlich, wenn sie vom gesetzlich vorgeschriebenen Anteil der Miteigentümer unterzeichnet oder abgestimmt werden.
Häufigkeit der Versammlungen:
Die Miteigentümerversammlung muss mindestens einmal jährlich abgehalten werden.
Bei der Jahresversammlung wird über die Verwaltung des Gebäudes, den Jahresbericht, das Instandhaltungsprogramm für das kommende Jahr und den mehrjährigen Instandhaltungsplan diskutiert.