Strafen für Verwalter

Verstöße des Verwalters:

Geldstrafen:
Eine Geldstrafe in Höhe von 700,00 bis 5.500,00 Euro wird gegen den Gebäudeverwalter als juristische Person verhängt, bzw. 350,00 bis 2.750,00 Euro, wenn der Verwalter eine natürliche Person ist, für Verstöße wie:

  1. Die nicht fristgerechte Einreichung des Antrags zur Eintragung in das Register der Eigentümergemeinschaften und das Register der Gebäudeverwalter oder die Nichtmeldung von Änderungen der eingetragenen Daten im vorgeschriebenen Zeitraum.

  2. Das Nichtöffnen, Führen und Verwalten eines separaten Kontos für die Mittel der Eigentümergemeinschaft und das Nichtgewährleisten einer getrennten Buchführung für jede Immobilie.

  3. Nichtbereitstellung von Notfallreparaturen innerhalb von drei Stunden nach Meldung des Reparaturbedarfs, außer bei Umständen, auf die der Verwalter keinen Einfluss hat.

  4. Nichtdurchführung regelmäßiger oder außergewöhnlicher Inspektionen des Gebäudes gemäß den Bauvorschriften.

  5. Das Nichtführen von aktuellen Aufzeichnungen der Miteigentümer oder der Eigentümer der besonderen Teile des Gebäudes.

  6. Nichtverteilung oder Nichtverrechnung von Kosten der Instandhaltungsrücklage oder anderen gemeinschaftlichen Kosten.

  7. Keine Maßnahmen zur Durchsetzung der Rückforderung von überfälligen Zahlungen für die Instandhaltungsrücklage und andere gemeinschaftliche Kosten.

  8. Nichtvorlage des Jahresplans für die Instandhaltung der gemeinsamen Teile des Gebäudes bis spätestens 15. November des laufenden Jahres.

  9. Nichtvorlage des mehrjährigen Instandhaltungsplans bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres.

  10. Auf Anfrage des Vertreters der Miteigentümer keine fachliche rechtliche und technische Meinung zu den Aufgaben der Verwaltung und Instandhaltung des Gebäudes.

  11. Nichtmeldung von Projekten für die Mitfinanzierung der Instandhaltung, Renovierung oder Verbesserung des Gebäudes.

  12. Das Nichtöffnen eines separaten Kontos für die Durchführung von Instandhaltungs-, Renovierungs- oder Verbesserungsprojekten.

  13. Nichtvorlage des Jahresberichts über die Verwaltung des Gebäudes an die Miteigentümer oder den Vertreter der Miteigentümer bis spätestens Februar des laufenden Jahres.

  14. Nichtaufstellung oder Nichtvorlage eines Protokolls über den Stand der Finanzmittel in der Instandhaltungsrücklage, Schulden und Forderungen des Gebäudes.

  15. Keine Einsichtnahme und Lieferung von Unterlagen zur Grundlage des Jahresberichts oder anderer mit der Verwaltung des Gebäudes verbundenen Dokumente auf Anfrage der Miteigentümer innerhalb von 15 Tagen.

  16. Nichtdurchführung der jährlichen Gebäudeinspektion zur Überprüfung der grundlegenden Anforderungen an Gebäude.

  17. Keine Antragstellung zur Eintragung einer Verwarnung wegen der Missachtung der Hausordnung im Register der Eigentümergemeinschaften.

  18. Keine Ausstellung einer Verwarnung und Entscheidung über eine Strafe für die Missachtung der Hausordnung.

  19. Nichtübergabe der Rücklagenmittel an den neuen Verwalter innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme der Verwaltung des Gebäudes.

  20. Nichtübergabe der Dokumentation an den neuen Verwalter innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme der Verwaltung des Gebäudes.

  21. Nichtvorlage der erforderlichen Dokumentation bei der lokalen Selbstverwaltung innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung.

  22. Keine Aushändigung des gültigen Hausordnung und deren nicht Aushang an einem sichtbaren Ort innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes.

  23. Nichtstellung des Antrags auf Eintragung im Register der Eigentümergemeinschaften und im Register der Gebäudeverwalter innerhalb von sechs Monaten nach deren Einrichtung.

WICHTIG: Vor der Verhängung einer Strafe wird der kommunale Aufseher dem Verwalter eine schriftliche Vorwarnung erteilen, die keine strafrechtliche Sanktion darstellt, und ihm eine angemessene Frist setzen, um sein Verhalten mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Eine Strafe wird erst verhängt, wenn der Verwalter die Anforderungen des kommunalen Aufsehers innerhalb der festgelegten Frist nicht umsetzt.