Kurzfristige Vermietung
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- Strafen für Miteigentümer
TURISTISCHE VERMIETUNG:
Der Eigentümer der Wohnung und jede dritte Person, die die Wohnung für eine Kurzzeitvermietung nutzen möchte, benötigen die vorherige schriftliche Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Miteigentümer, mit der zusätzlichen Bedingung, dass die Zustimmung auch von allen Miteigentümern des Gebäudes eingeholt werden muss, deren Wände, Böden oder Decken an die betreffende Wohnung angrenzen, die für die Kurzzeitvermietung genutzt werden soll.
Bei der Einholung der Zustimmungen wird davon ausgegangen, dass alle Miteigentümer der besonderen Teile, die für die Kurzzeitvermietung genutzt werden, mit dieser Nutzung einverstanden sind.
Die Miteigentümer erteilen ihre Zustimmung für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens fünf Jahre betragen muss.
Die Zustimmung kann vor Ablauf der Frist widerrufen werden, wenn durch die Ausübung der Tätigkeit drei oder mehr Male innerhalb von zwei Jahren die Hausordnung und die Rechte der anderen Miteigentümer verletzt werden.
🛑 WICHTIG: Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über die Gebäudeverwaltung ihre Wohnung für Kurzzeitvermietung nutzen, sind verpflichtet, die Zustimmungen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu sammeln.
💡 Mit einer Geldstrafe von 2.000,00 bis 10.000,00 Euro wird die Eigentümergemeinschaft, juristische Personen, bestraft, die Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene Zustimmung ausüben. Für physische Personen beträgt die Strafe 1.000,00 bis 5.500,00 Euro.