Gebäudeinstandhaltung

Arten der Gebäudeinstandhaltung

  1. REGELMÄSSIG

    • Sicherheits- und Funktionsprüfungen der Elektroinstallationen, Wasserleitungen (einschließlich Druckerhöhungsanlagen), Abwasseranlagen (einschließlich Pumpanlagen), Gasinstallationen, Zentralheizungsanlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufzüge, Antennen-, Telefon- und sonstige Kabelinstallationen, Klingel- und Gegensprechanlagen, Brandschutzinstallationen und -ausrüstung, Blitzschutzsysteme, Audio- und Videoüberwachungssysteme sowie Einbruchschutzsysteme.

    • Prüfung und Wartung von Fassaden, Dachkonstruktionen, Blecharbeiten, Schornsteinen, Holz- und Metallteilen der gemeinsamen Gebäudeteile, Park- und Garagenrampen, Beleuchtungsanlagen und Postkästen.

    • Austausch oder Reparatur verschlissener oder defekter Teile der gemeinsamen Gebäudeteile.

    • Streichen gemeinsamer Gebäudeteile.

    • Einstellung, Reinigung, Schmierung und Wartung der eingebauten Geräte und Anlagen sowie Prüfung von Flüssigkeiten.

    • Reinigung von Treppenhäusern und anderen gemeinsamen Gebäudeteilen.

    • Entfernung von Graffiti an der Gebäudefassade.

    • Reinigung und Pflege des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht.

    • Schnee- und Eisbeseitigung auf Durchgängen, die zu den gemeinsamen Teilen des Gebäudes gehören.

    • Schädlingsbekämpfung (Deratisierung und Desinfektion).

  2. AUSSERPLANMÄSSIG

    • Notfallreparaturen: Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit (z. B. Schäden an Installationen, statische Stabilität, Aufzüge).

      1. Schäden an Gasinstallationen

      2. Schäden am Zentralheizungs- und Fernwärmesystem

      3. Rohrbrüche, Beschädigungen und Verstopfungen von Wasser- und Abwasserinstallationen

      4. Schäden an der elektrischen Installation, einschließlich elektronischer Kommunikation und Videoüberwachung

      5. Beschädigungen von Schornsteinen und Abgasleitungen

      6. Eindringen von Regenwasser in das Gebäude, Beseitigung der Folgen des Wassereintritts und Schäden am Dach

      7. Beeinträchtigung der statischen Stabilität des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile

      8. Ausfälle von Aufzügen, Hebeplattformen oder Rampen

      9. Defekte der mechanischen Lüftung und der fest installierten Brandschutzsysteme

      10. Abstürzende Teile der Fassade, Blechteile und Dachziegel

    • Notwendige Reparaturen:
      Dauerhafte Beseitigung der Gefahrenursache (z. B. Sanierung von Dächern, Wänden, Fundamenten).

      1. Reparatur oder Rekonstruktion von Dachkonstruktionen, Dacheindeckungen, tragenden Wänden, Säulen, Zwischendecken, Fundamenten, allen Installationen, die gemeinsame Teile des Gebäudes sind, Fassaden, Schornsteinen und Abgasleitungen.

      2. Anbringen von Isolierungen an Wänden, Böden und Fundamenten des Gebäudes.

      3. Sanierung von Erdrutschen.

      Der Gebäudeverwalter benötigt für das Gutachten gemäß Absatz 4 dieses Artikels und die notwendigen Reparaturen die Zustimmung der Miteigentümer, die mehr als ein Drittel der gesamten Nutzfläche des Gebäudes besitzen, bei Gebäuden, für die keine Miteigentumsanteile festgelegt wurden, bzw. der Miteigentümer, die mehr als ein Drittel der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile besitzen. Die Zustimmung wird auf Grundlage eines zuvor erstellten Gutachtens einer fachkundigen Person des Verwalters erteilt.

    • Investitionsinstandhaltung: Verbesserung der Eigenschaften des Gebäudes, die einen höheren finanziellen Aufwand erfordert.

Mittel der gemeinsamen Instandhaltungsrücklage werden für die Durchführung der Aktivitäten aus dem jährlichen Programm zur Instandhaltung der gemeinsamen Gebäudeteile oder aus dem mehrjährigen Programm zur Instandhaltung und Verwaltung des Gebäudes verwendet, insbesondere zur Deckung der Kosten für:

  • Regelmäßige Instandhaltung

  • Notfall- und notwendige Reparaturen

  • Verbesserungen

  • Gebäudeversicherung

  • Vergütung für die Arbeit des Gebäudeverwalters

  • Vergütung für die Arbeit des Vertreters der Miteigentümer

  • Anschaffung von Reinigungs- und Wartungswerkzeugen sowie Kleinverbrauchsmaterialien

  • Bezahlung gemeinschaftlicher Kosten für den Stromverbrauch

  • Tilgung von Krediten zur Finanzierung der Kosten der regelmäßigen Instandhaltung

  • Führung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren

  • Anwaltskosten für die Vertretung

  • Investitionsinstandhaltung (sofern sie keine anderen Punkte beeinträchtigt)

Wenn die verfügbaren Mittel der gemeinsamen Instandhaltungsrücklage die für die vorgesehenen Aktivitäten geplanten Kosten übersteigen, können diese Mittel durch Beschluss der einfachen Mehrheit der Miteigentümer auch für andere Zwecke im Gebäude verwendet werden.

Der Verwalter kann Notfallreparaturen auch an einem besonderen Teil des Gebäudes und dessen Zubehör durchführen, wenn der Eigentümer dieses Teils diese nicht ausführt und dadurch eine Gefahr für andere Teile des Gebäudes besteht.