Wirtschaftliche Tätigkeit

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten:
In Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Wohn- und Geschäftsgebäuden können auch andere registrierte Tätigkeiten ausgeübt werden, vorausgesetzt:

  • Es wurde eine Änderung der Nutzung der Wohnung festgestellt, gemäß den Bestimmungen der Vorschriften für Raumordnung,

  • Die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Miteigentümer wurde eingeholt,

  • Zudem muss die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen, deren Wände, Böden oder Decken an die betreffende Wohnung angrenzen.

Die Miteigentümer geben ihre Zustimmung zur Ausübung einer Tätigkeit in der Wohnung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Die Zustimmung kann vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden, wenn die Tätigkeit dreimal oder mehr innerhalb von zwei Jahren die Hausordnung oder die Rechte der anderen Miteigentümer verletzt.

Die Entscheidung über den Widerruf wird mit der einfachen Mehrheit der Miteigentümer getroffen, und die Zustimmung sowie ihre Bedingungen sind auch für zukünftige Eigentümer der Wohnung verbindlich.

🛑 WICHTIG: Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über die Gebäudeverwaltung eine registrierte Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, sind verpflichtet, die Zustimmungen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu sammeln.

💡 Mit einer Geldstrafe von 2.000,00 bis 10.000,00 Euro wird gegen die Miteigentümer, juristische Personen, verstoßen, die Tätigkeiten ohne die erforderliche Zustimmung ausüben. Für physische Personen beträgt die Strafe 1.000,00 bis 5.500,00 Euro.