Eigentümervertrag

Der Eigentümervertrag enthält:

  • die Größe der Miteigentumsanteile der Immobilie

  • die Bedingungen und Art der Erhebung und Verwendung der Mittel der Instandhaltungsrücklage

  • die Möglichkeit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch den Vertreter der Miteigentümer mit Vollmacht

  • die Pflichten zur Einhaltung der Hausordnung

  • die Möglichkeit, eine Gebühr für die Nichteinhaltung der Hausordnung festzulegen, sowie die Höhe der Gebühr

  • die Bedingungen und Art der Nutzung der gemeinsamen Räume sowie der Geräte und des Grundstücks, die zur bestimmten Immobilie gehören

  • sowie andere Bestimmungen, die notwendig sind, um die gegenseitigen Beziehungen der Miteigentümer des Gebäudes zu regeln.

Abschluss des Eigentümervertrags:

  • Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn er von der einfachen Mehrheit der Miteigentümer unterschrieben wird.

  • Die Entscheidungen aus dem Vertrag verpflichten alle Miteigentümer, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor.

Pflichten des Vertreters der Miteigentümer:

  • Der Vertreter ist verpflichtet, den Eigentümervertrag dem Gebäudeverwalter innerhalb von 15 Tagen nach dem Abschluss des Vertrags zu übermitteln.

Pflichten des Gebäudeverwalters:

  • Der Verwalter muss den Vertrag im Register der Eigentümergemeinschaften eintragen.

💡 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Gebäudeverwaltung sind die Miteigentümer verpflichtet, neue Eigentümerverträge und Verwaltungsverträge abzuschließen.